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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Vorliegende allgemeine Bedingungen für Veranstaltungen mit Robert MORTON sind Vertragsbestandteil des von Ihnen erteilten Auftrages. Anders lautende Vereinbarungen sind nur schriftlich gültig. Als Veranstalter unterliegen Sie diesen Bedingungen sowie allen einschlägigen gewerberechtlichen und sonstigen Vorschriften und übernehmen durch Ihre Unterschrift die Haftung für deren Einhaltung.
1. Anzahlung
Eine angemessene Anzahlung ist individuell laut Angebot zu vereinbaren.
2. Garantie der teilnehmenden Personen
Der Veranstalter nimmt zur Kenntnis, dass Robert MORTON bei Veranstaltungen mit Speisen bis spätestens fünf Arbeitstage vor der Veranstaltung die genaue Angabe der teilnehmenden Personen benötigt. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestzahl und es wird die für diese Personenanzahl aufgrund der Bestellung errechnete Summe von Robert MORTON dem Veranstalter in jedem Fall in Rechnung gestellt. Darüber hinausgehende von Robert MORTON zur Verfügung gestellte Speisen, Getränke etc. werden zusätzlich verrechnet.
3. Stornierung von Veranstaltungen
7 Tage vor der Veranstaltung stornieren Sie kostenlos
2 Tage vor der Veranstaltung verrechnen wir 50 % und
24 Stunden vor der Veranstaltung 100 % Stornokosten.
4. Technik
Sind für eine Veranstaltung technische Arbeiten erforderlich, so wird dies unter anderem durch Subfirmen verrichtet und dem Veranstalter zu Selbstkosten weiterverrechnet.
5. Getränkeabrechnung
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, werden alle Getränke gemäss dem tatsächlichen Verbrauch (jede angefangene Flasche / Fass) in Rechnung gestellt.
6. Rechnungslegung
Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind 9 % Verzugszinsen zu entrichten.
7. Exklusivpreise
Alle angegebenen Preise von Robert MORTON verstehen sich in EURO und exklusive Steuern.
8. Preisänderungen
Preisänderungen sowie Richtigstellung von Druckfehlern und Kalkulationsirrtümer bleiben Robert MORTON vorbehalten.
9. Ersatz von Schäden
Robert MORTON behält sich vor, Schäden (Bruch und Verlust) an Geschirr und Gläsern zu Selbstkosten gesondert in Rechnung zu stellen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt Wien.
Gültig ab 01.01.2005 |
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